Unsere kleine Reihe zu den Erfolgsqualifikationen beendet wir heute mit der Brandstiftung mit Todesfolge gem. § 306c StGB. Und natürlich liegen auch hier die Probleme beim gefahrspezifischen Zusammenhang. Sind auch Teilnehmer geschützt, die beim Schmiere stehen verbrennen? Und was ist mit den mutigen Rettern, die in ein brennendes Haus hineinlaufen und dort umkommen?
Wir setzen unsere kleine Reihe zum gefahrspezifischen Zusammenhang bei Erfolgsqualifikationen fort und befassen uns heute mit dem „Klausur-Klassiker“ schlechthin, nämlich der Körperverletzung mit Todesfolge gem. § 227 StGB.
Wir setzen unsere kleine Reihe zum gefahrspezifischen Zusammenhang bei Erfolgsqualifikationen fort und befassen uns heute mit der Nachstellung mit Todesfolge gem. § 238 I, III StGB. Kann man den gefahrspezifischen Zusammenhang auch dann bejahen, wenn sich das Opfer selbst tötet?
Der Raub mit Todesfolge gem. § 251 StGB ist eine Erfolgsqualifikation zum Raub und, wegen des Verweises der §§ 252, 255 StGB, auch zur räuberischen Erpressung und zum räuberischen Diebstahl. Die Todesfolge muss der Täter des Grunddelikts wenigstens leichtfertig herbeigeführt haben. Darüber hinaus muss zwischen dem Grunddelikt und dem Tod ein gefahrspezifischer Zusammenhang bestehen. Was ist darunter nun zu verstehen?
Nachdem wir uns im ersten Teil unserer kleinen Reihe zu § 315d StGB mit der Struktur der Norm befasst haben, schauen wir uns nun den Prüfungsaufbau an, den Sie in der Klausur beachten sollten.
Für die Semesterklausuren, die Zwischenprüfung und das Examen